Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
97/08/0078
Eine zwischen dem Arbeitgeber und der Gebietskrankenkasse abgeschlossene Vereinbarung, die lautet, dass die der Beitragsbemessung zugrundezulegende Höhe der Trinkgelder bei Dienstnehmern mit Inkasso 6% des Bruttolohnes und bei Dienstnehmern ohne Inkasso 4% des Bruttolohnes entspreche, kann im öffentlichen Recht nur wirksam sein, wenn ihr Abschluss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Eine Ermächtigung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen, wie sie in bestimmten Bereichen des Abgabenrechtes vorgesehen ist, besteht für die Gebietskrankenkasse aber nicht (Hinweis E 31. Mai 2000, 2000/08/0071). Nichts anderes kann für die hier behauptete Pauschalierungsvereinbarung betreffend das Trinkgeld gelten, die im Ergebnis eine rechtlich bindende Dispositionsmöglichkeit der Parteien über die Gegenstände des Ermittlungsverfahrens eröffnen würde.