Nur dann, wenn ein Geschäftsführer nach § 15 Abs 5 AWG 1990 nicht bestellt ist, ist jedenfalls das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer im § 9 VStG genannten Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0152).Nur dann, wenn ein Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990 nicht bestellt ist, ist jedenfalls das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer im Paragraph 9, VStG genannten Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0152).