Verwaltungsgerichtshof
15.01.1998
97/07/0137
Nur dann, wenn ein Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990 nicht bestellt ist, ist jedenfalls das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer im Paragraph 9, VStG genannten Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0152).