Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14842 A/1998
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
97/07/0065
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/07/0170 E 26. Februar 1998
97/07/0151 E 26. Februar 1998
Rechtssatz
Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach § 10 AltlastensanierungsG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AltlastensanierungsG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat.Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AltlastensanierungsG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X06
Im RIS seit
18.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011
Dokumentnummer
JWR_1997070065_19980226X06