Verwaltungsgerichtshof
12.12.2002
98/07/0166
GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 6
Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AltlastensanierungsG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat.