Gemäß § 16 Abs 2 lit b StVO kommt es darauf an, dass der überholende Kfz-Lenker in der Lage sein muss, das Straßenstück vor Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahmen einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kfz auf den rechten Fahrstreifen benötigt (Hinweis E vom 18. Juni 1997, Zl 97/03/0029).Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO kommt es darauf an, dass der überholende Kfz-Lenker in der Lage sein muss, das Straßenstück vor Beginn des Überholvorganges zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahmen einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kfz auf den rechten Fahrstreifen benötigt (Hinweis E vom 18. Juni 1997, Zl 97/03/0029).