Zwischen den in § 6 Abs 2 WaffG aufgezählten, die Verläßlichkeit jedenfalls ausschließenden Tatbeständen einerseits und den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 WaffG liegt eine Bandbreite von möglichen Differenzierungen, welche die Behörde im Sinne der gebotenen Vorsicht zur Vermeidung von Gefährdungen der Umwelt durch den Umgang mit Waffen zu prüfen hat.Zwischen den in Paragraph 6, Absatz 2, WaffG aufgezählten, die Verläßlichkeit jedenfalls ausschließenden Tatbeständen einerseits und den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG liegt eine Bandbreite von möglichen Differenzierungen, welche die Behörde im Sinne der gebotenen Vorsicht zur Vermeidung von Gefährdungen der Umwelt durch den Umgang mit Waffen zu prüfen hat.