Verwaltungsgerichtshof
11.12.1997
96/20/0578
Zwischen den in Paragraph 6, Absatz 2, WaffG aufgezählten, die Verläßlichkeit jedenfalls ausschließenden Tatbeständen einerseits und den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG liegt eine Bandbreite von möglichen Differenzierungen, welche die Behörde im Sinne der gebotenen Vorsicht zur Vermeidung von Gefährdungen der Umwelt durch den Umgang mit Waffen zu prüfen hat.