Es mag dahingestellt bleiben, ob in Dienstverträgen rechtsverbindlich festgelegt werden kann, daß die Dienstnehmer im Fall des Verdachtes strafrechtlich relevanten Verhaltens des Dienstgebers der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde keine Mitteilung machen dürfen (Hinweis Beschluß des OGH vom 16.10.1996, ObA 2165/96i). Das Gesetz steht jedenfalls einer Verwertung der - der Durchsetzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter dienenden - Aussage eines Dienstnehmers im Zuge des Strafverfahrens gegen den Dienstgeber nicht entgegen.