Unter der Voraussetzung der Kundmachung nach § 140 Abs 5 B-VG entfaltet der Spruch des Erkenntnisses des VfGH Rechtswirkungen. Um nicht in die Entscheidungskompetenz des VfGH einzugreifen, darf bei Auslegung des Spruches unter keinen Umständen über die Grenzen seines Wortsinnes hinausgegangen werden. Wenn der VfGH in seinem ein Gesetz aufhebenden Erkenntnis nicht iSd § 140 Abs 7 B-VG anderes ausspricht, so darf das Gesetz für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet bleiben.Unter der Voraussetzung der Kundmachung nach Paragraph 140, Absatz 5, B-VG entfaltet der Spruch des Erkenntnisses des VfGH Rechtswirkungen. Um nicht in die Entscheidungskompetenz des VfGH einzugreifen, darf bei Auslegung des Spruches unter keinen Umständen über die Grenzen seines Wortsinnes hinausgegangen werden. Wenn der VfGH in seinem ein Gesetz aufhebenden Erkenntnis nicht iSd Paragraph 140, Absatz 7, B-VG anderes ausspricht, so darf das Gesetz für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet bleiben.