Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Geschäftszahl

96/14/0017

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der Kundmachung nach Paragraph 140, Absatz 5, B-VG entfaltet der Spruch des Erkenntnisses des VfGH Rechtswirkungen. Um nicht in die Entscheidungskompetenz des VfGH einzugreifen, darf bei Auslegung des Spruches unter keinen Umständen über die Grenzen seines Wortsinnes hinausgegangen werden. Wenn der VfGH in seinem ein Gesetz aufhebenden Erkenntnis nicht iSd Paragraph 140, Absatz 7, B-VG anderes ausspricht, so darf das Gesetz für vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht unangewendet bleiben.