Eine GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft beschränkt ist, ist nicht als Unternehmer iSd UStG 1972 anzusehen (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0100, VwSlg 6261 F/1987; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung 250 f). Da der Unternehmerbegriff des § 3 Abs 2 KommStG 1993 jenem des UStG 1972 entspricht, ist auch für den Bereich der Kommunalsteuer davon auszugehen, daß die Geschäftsführung (und Vertretung) der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft nicht bewirkt.Eine GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft beschränkt ist, ist nicht als Unternehmer iSd UStG 1972 anzusehen (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0100, VwSlg 6261 F/1987; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung 250 f). Da der Unternehmerbegriff des Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 jenem des UStG 1972 entspricht, ist auch für den Bereich der Kommunalsteuer davon auszugehen, daß die Geschäftsführung (und Vertretung) der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft nicht bewirkt.