Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1999

Geschäftszahl

99/13/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/08 96/14/0015 2

Stammrechtssatz

Eine GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft beschränkt ist, ist nicht als Unternehmer iSd UStG 1972 anzusehen (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0100, VwSlg 6261 F/1987; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung 250 f). Da der Unternehmerbegriff des Paragraph 3, Absatz 2, KommStG 1993 jenem des UStG 1972 entspricht, ist auch für den Bereich der Kommunalsteuer davon auszugehen, daß die Geschäftsführung (und Vertretung) der Komplementär-GmbH für sich die Unternehmereigenschaft nicht bewirkt.