Der Feststellung einer eigenen Pflichtwidrigkeit nach § 43 Abs 1 BDG 1979 im Disziplinarerkenntnis kommt bei einem Verstoß gegen § 48 Abs 1 BDG 1979 für die Straffrage keine rechtliche Relevanz zu.Der Feststellung einer eigenen Pflichtwidrigkeit nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 im Disziplinarerkenntnis kommt bei einem Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 für die Straffrage keine rechtliche Relevanz zu.