Der Zeitpunkt der Fälligkeit tritt mangels ordnungsgemäßer Meldung durch den Beitragsschuldner gemäß der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs 1 erster Halbsatz ASVG am letzten Tag des Kalendermonates ein, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, weil eine für die Ausnahme des § 58 Abs 2 zweiter Halbsatz ASVG vorauszusetzender Vorschreibungsfall (gemäß § 58 Abs 3 ASVG) nur bei ordnungsgemäßer Meldung vorliegt.Der Zeitpunkt der Fälligkeit tritt mangels ordnungsgemäßer Meldung durch den Beitragsschuldner gemäß der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, erster Halbsatz ASVG am letzten Tag des Kalendermonates ein, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, weil eine für die Ausnahme des Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz ASVG vorauszusetzender Vorschreibungsfall (gemäß Paragraph 58, Absatz 3, ASVG) nur bei ordnungsgemäßer Meldung vorliegt.