Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/08/0072

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bindung an eine in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht besteht für die belangte Behörde - aber auch für den Verwaltungsgerichtshof - nur im Zusammenhalt mit dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt und in den Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat. Der Umstand allein, dass ein rechtliches Moment im Vorbescheid nicht ausreichend begründet worden ist, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde - wenn sie nunmehr ausreichend begründet - in der Folge zu einem anderen Ergebnis kommen müsste.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080072.X06

Im RIS seit

30.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080072_20010516X06