Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0158

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1992 §16 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage iSd Paragraph 16, Absatz eins, Krnt BauO 1992 - welche inhaltlich mit der Vorgängerbestimmung übereinstimmt - stellt sich als pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Die individuelle Norm der Auflage muß gleich generellen Normen ausgelegt werden (Hinweis E 20.10.1983, 81/06/0076, 0077, VwSlg 11196 A/1983). Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, daß nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Es muß also nach dem Grund und dem Zweck der Auflage geforscht werden.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050158.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050158_19970429X02