Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
96/05/0153
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-12;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0104 2
(hier betreffend § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, hier nur erster
Satz).
Stammrechtssatz
Die von einer Wohnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, welche Gegenstand des Nachbarschutzes sind, enden grundsätzlich mit der Einbringung der Abwässer dieses Bauvorhabens in die öffentliche Kanalisationsanlage. Die vorgesehenen Einbringungen in diese Kanalisationsanlage sind wiederum bei der Bewilligung derselben zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus § 41 Abs 4 lit a OÖ BauO 1976, wonach von der Bewilligungspflicht gem § 41 Abs 1 OÖ BauO 1976 Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal, ausgenommen sind. Die Auswirkungen der Hauskanalanlage sind somit mit dem Anschluß an den öffentlichen Kanal begrenzt.Die von einer Wohnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, welche Gegenstand des Nachbarschutzes sind, enden grundsätzlich mit der Einbringung der Abwässer dieses Bauvorhabens in die öffentliche Kanalisationsanlage. Die vorgesehenen Einbringungen in diese Kanalisationsanlage sind wiederum bei der Bewilligung derselben zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, OÖ BauO 1976, wonach von der Bewilligungspflicht gem Paragraph 41, Absatz eins, OÖ BauO 1976 Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal, ausgenommen sind. Die Auswirkungen der Hauskanalanlage sind somit mit dem Anschluß an den öffentlichen Kanal begrenzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X10
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010
Dokumentnummer
JWR_1996050153_19980324X10