Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0104

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs4 lita;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die von einer Wohnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, welche Gegenstand des Nachbarschutzes sind, enden grundsätzlich mit der Einbringung der Abwässer dieses Bauvorhabens in die öffentliche Kanalisationsanlage. Die vorgesehenen Einbringungen in diese Kanalisationsanlage sind wiederum bei der Bewilligung derselben zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, OÖ BauO 1976, wonach von der Bewilligungspflicht gem Paragraph 41, Absatz eins, OÖ BauO 1976 Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal, ausgenommen sind. Die Auswirkungen der Hauskanalanlage sind somit mit dem Anschluß an den öffentlichen Kanal begrenzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050104.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050104_19960827X02

Rechtssatz für 96/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

96/05/0153

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-12;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0104 2 (hier betreffend § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, hier nur erster Satz).

Stammrechtssatz

Die von einer Wohnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, welche Gegenstand des Nachbarschutzes sind, enden grundsätzlich mit der Einbringung der Abwässer dieses Bauvorhabens in die öffentliche Kanalisationsanlage. Die vorgesehenen Einbringungen in diese Kanalisationsanlage sind wiederum bei der Bewilligung derselben zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, OÖ BauO 1976, wonach von der Bewilligungspflicht gem Paragraph 41, Absatz eins, OÖ BauO 1976 Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal, ausgenommen sind. Die Auswirkungen der Hauskanalanlage sind somit mit dem Anschluß an den öffentlichen Kanal begrenzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1996050153_19980324X10