Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

96/05/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/27 96/05/0104 2

(hier betreffend Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976, hier nur erster Satz).

Stammrechtssatz

Die von einer Wohnanlage ausgehenden Beeinträchtigungen, welche Gegenstand des Nachbarschutzes sind, enden grundsätzlich mit der Einbringung der Abwässer dieses Bauvorhabens in die öffentliche Kanalisationsanlage. Die vorgesehenen Einbringungen in diese Kanalisationsanlage sind wiederum bei der Bewilligung derselben zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 41, Absatz 4, Litera a, OÖ BauO 1976, wonach von der Bewilligungspflicht gem Paragraph 41, Absatz eins, OÖ BauO 1976 Kanäle, jedoch nicht Hauskanalanlagen bis zum Anschluß an den öffentlichen Kanal, ausgenommen sind. Die Auswirkungen der Hauskanalanlage sind somit mit dem Anschluß an den öffentlichen Kanal begrenzt.