Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0025

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z1 idF 8200-12;
BauRallg;

Rechtssatz

In bezug auf die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Brandschutzes hat der Nachbar nach der NÖ BauO 1976 dort ein Mitspracherecht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist, so zur Frage von Fenstern an der Grundgrenze oder zur Ausgestaltung von Feuermauern und Brandmauern. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum Baugrundstück wird aber nicht eingeräumt (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0240, zu in dieser Hinsicht vergleichbaren Krnt BauO 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050025.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050025_19960423X02

Rechtssatz für 96/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/05/0153

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z1 idF 8200-12;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 96/05/0025 2

Stammrechtssatz

In bezug auf die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Brandschutzes hat der Nachbar nach der NÖ BauO 1976 dort ein Mitspracherecht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist, so zur Frage von Fenstern an der Grundgrenze oder zur Ausgestaltung von Feuermauern und Brandmauern. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum Baugrundstück wird aber nicht eingeräumt (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0240, zu in dieser Hinsicht vergleichbaren Krnt BauO 1992).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1996050153_19980324X06