Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
96/05/0153
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z1 idF 8200-12;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/23 96/05/0025 2
Stammrechtssatz
In bezug auf die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Brandschutzes hat der Nachbar nach der NÖ BauO 1976 dort ein Mitspracherecht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist, so zur Frage von Fenstern an der Grundgrenze oder zur Ausgestaltung von Feuermauern und Brandmauern. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum Baugrundstück wird aber nicht eingeräumt (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0240, zu in dieser Hinsicht vergleichbaren Krnt BauO 1992).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters)
BauRallg5/1/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X06
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010
Dokumentnummer
JWR_1996050153_19980324X06