Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

96/05/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 96/05/0025 2

Stammrechtssatz

In bezug auf die Einhaltung von Vorschriften im Interesse des Brandschutzes hat der Nachbar nach der NÖ BauO 1976 dort ein Mitspracherecht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist, so zur Frage von Fenstern an der Grundgrenze oder zur Ausgestaltung von Feuermauern und Brandmauern. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum Baugrundstück wird aber nicht eingeräumt (Hinweis E 19.9.1995, 95/05/0240, zu in dieser Hinsicht vergleichbaren Krnt BauO 1992).