Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
96/05/0121
Entscheidungsdatum
30.05.2000
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Wr §134a lita;
BauO Wr §82 idF 1992/034;
BauO Wr §87 Abs3 idF 1992/034;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Bezeichnung im Plan mit "Wintergarten" ermöglicht eine Subsumtion unter die Tatbestände des § 87 Abs 3 bzw § 82 Abs 1 Wr BauO nicht ohne weitere Ermittlungen. Die Behörde hat vielmehr zu klären, ob der Bauwerber die Schaffung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt oder nicht, was im Plan eindeutig zum Ausdruck kommen muss (hier: dieser Wintergarten stellt einen Anbau an das Hauptgebäude dar; er ist durch die als "Wohnküche" gewidmete Räumlichkeit im Erdgeschoß unmittelbar erreichbar; er soll außerhalb der Baufluchtlinie errichtet werden; da ab dieser Tiefe auch die Grenze zu einer Nachbarin ostwärts verschwenkt ist, wird durch den die Gebäudefront fortsetzenden Wintergarten in den 3 m-Abstand eingegriffen; liesse sich im vorliegenden Fall das Merkmal "Aufenthaltsraum" eindeutig verneinen, würde das Vorhaben alle Merkmale eines Nebengebäudes erfüllen und wäre somit nach § 82 Abs 4 Wr BauO im Seitenabstand zulässig).Die Bezeichnung im Plan mit "Wintergarten" ermöglicht eine Subsumtion unter die Tatbestände des Paragraph 87, Absatz 3, bzw Paragraph 82, Absatz eins, Wr BauO nicht ohne weitere Ermittlungen. Die Behörde hat vielmehr zu klären, ob der Bauwerber die Schaffung eines Aufenthaltsraumes beabsichtigt oder nicht, was im Plan eindeutig zum Ausdruck kommen muss (hier: dieser Wintergarten stellt einen Anbau an das Hauptgebäude dar; er ist durch die als "Wohnküche" gewidmete Räumlichkeit im Erdgeschoß unmittelbar erreichbar; er soll außerhalb der Baufluchtlinie errichtet werden; da ab dieser Tiefe auch die Grenze zu einer Nachbarin ostwärts verschwenkt ist, wird durch den die Gebäudefront fortsetzenden Wintergarten in den 3 m-Abstand eingegriffen; liesse sich im vorliegenden Fall das Merkmal "Aufenthaltsraum" eindeutig verneinen, würde das Vorhaben alle Merkmale eines Nebengebäudes erfüllen und wäre somit nach Paragraph 82, Absatz 4, Wr BauO im Seitenabstand zulässig).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050121.X08
Im RIS seit
02.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1996050121_20000530X08