Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/21/0109

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde dem Antragsteller ein Bescheid an die im Antrag genannte Adresse durch Hinterlegung zugestellt und erfolgt eine neuerliche Zustellung zu eigenen Handen an eine sich aus dem Akteninhalt ergebende frühere Unterkunft, so reicht dafür der Umstand, daß die hinterlegte Sendung als nicht behoben zurückkam, nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210109.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1995210109_19950628X06