Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
95/21/0109
Wurde dem Antragsteller ein Bescheid an die im Antrag genannte Adresse durch Hinterlegung zugestellt und erfolgt eine neuerliche Zustellung zu eigenen Handen an eine sich aus dem Akteninhalt ergebende frühere Unterkunft, so reicht dafür der Umstand, daß die hinterlegte Sendung als nicht behoben zurückkam, nicht aus.