Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

95/21/0109

Rechtssatz

Wurde dem Antragsteller ein Bescheid an die im Antrag genannte Adresse durch Hinterlegung zugestellt und erfolgt eine neuerliche Zustellung zu eigenen Handen an eine sich aus dem Akteninhalt ergebende frühere Unterkunft, so reicht dafür der Umstand, daß die hinterlegte Sendung als nicht behoben zurückkam, nicht aus.