Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0667

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0667

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §206 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß aufgrund des sich in der Straftat manifestierenden schweren Charaktermangels und bestimmten, allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführten Situation eine leichtfertige oder mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0061; der Vorwurf eines schweren Charaktermangels trifft im vorliegenden Fall umsomehr zu, als er seinen eigenen minderjährigen Sohn zur Unzucht angestiftet hatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010667.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1993010667_19931007X01

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/01/0667 1 (hier war der Bf wegen an von ihm als zum Führen von Faustfeuerwaffen berechtigtes Wachorgan "bewachten" Unternehmen begangenen Diebstahls sowie ua wegen Besitzes von Kriegsmaterial verurteilt worden)

Stammrechtssatz

Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß aufgrund des sich in der Straftat manifestierenden schweren Charaktermangels und bestimmten, allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführten Situation eine leichtfertige oder mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0061; der Vorwurf eines schweren Charaktermangels trifft im vorliegenden Fall umsomehr zu, als er seinen eigenen minderjährigen Sohn zur Unzucht angestiftet hatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X03