Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/20/0108
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/01/0667 1
(hier war der Bf wegen an von ihm als zum Führen von
Faustfeuerwaffen berechtigtes Wachorgan "bewachten" Unternehmen
begangenen Diebstahls sowie ua wegen Besitzes von Kriegsmaterial
verurteilt worden)
Stammrechtssatz
Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß aufgrund des sich in der Straftat manifestierenden schweren Charaktermangels und bestimmten, allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführten Situation eine leichtfertige oder mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0061; der Vorwurf eines schweren Charaktermangels trifft im vorliegenden Fall umsomehr zu, als er seinen eigenen minderjährigen Sohn zur Unzucht angestiftet hatte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Dokumentnummer
JWR_1995200108_19970710X03