Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0104

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180104.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180104_19940519X01

Rechtssatz für 95/19/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0283

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0284 E 14. Februar 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1 (hier käme allenfalls ein vorläufiges Aufenthaltsrecht des Fremden nach § 1 Abs 2 der V über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl 1994/1038, in Betracht).

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190283.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190283_19951214X01

Rechtssatz für 95/19/0544

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/0544

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190544.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190544_19951214X03

Rechtssatz für 95/19/1460

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1460

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1 (hier: Der Fremde beruft sich darauf, daß die V BGBl 1995/389 auf ihn anzuwenden sei).

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191460.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191460_19951214X01

Rechtssatz für 95/19/1833

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1833

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191833.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191833_19960222X01

Rechtssatz für 95/19/1921

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1921

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191921.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014

Dokumentnummer

JWR_1995191921_19960222X01

Rechtssatz für 96/19/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0129

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190129.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996190129_19960222X01