Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/19/1460

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1

(hier: Der Fremde beruft sich darauf, daß die römisch fünf BGBl 1995/389 auf ihn anzuwenden sei).

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.