Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
95/19/0283
GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1
(hier käme allenfalls ein vorläufiges Aufenthaltsrecht des Fremden nach Paragraph eins, Absatz 2, der römisch fünf über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl 1994/1038, in Betracht).
Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/19/0284 E 14. Februar 1997