Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/16/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/16/0153

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die einer Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommenden Anzeigen und Mitteilungen über begangene Finanzvergehen sind gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG dahingehend zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen. Dabei können von der Finanzstrafbehörde auch Vorerhebungen zur Prüfung der Frage angestellt werden, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorhanden seien. Solche Vorerhebungen sind grundsätzlich bereits zum Finanzstrafverfahren zu rechnen (Hinweis E 17.2.1983, 81/16/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160153.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995160153_19950628X01