Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

95/16/0153

Rechtssatz

Die einer Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommenden Anzeigen und Mitteilungen über begangene Finanzvergehen sind gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG dahingehend zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen. Dabei können von der Finanzstrafbehörde auch Vorerhebungen zur Prüfung der Frage angestellt werden, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorhanden seien. Solche Vorerhebungen sind grundsätzlich bereits zum Finanzstrafverfahren zu rechnen (Hinweis E 17.2.1983, 81/16/0187).