Für die Gültigkeit einer durch Hinterlegung vorgenommenen Zustellung ist es nicht entscheidend, ob die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches dem Empfänger der Sendung zugekommen ist, sondern vielmehr, ob sich der Bescheidadressat im Hinterlegungszeitraum regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat (Hinweis B 21.2.1990, 89/02/0209).