Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/14/0067

Rechtssatz

Für die Gültigkeit einer durch Hinterlegung vorgenommenen Zustellung ist es nicht entscheidend, ob die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches dem Empfänger der Sendung zugekommen ist, sondern vielmehr, ob sich der Bescheidadressat im Hinterlegungszeitraum regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat (Hinweis B 21.2.1990, 89/02/0209).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/14/0114