Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/14/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/14/0067

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0114

Rechtssatz

Zweck des im ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 2, ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstücks zu bieten (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0170). Mit dem gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuch soll somit gewährleistet werden, daß der Empfänger der Sendung in der Regel von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X01

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1995140067_19950919X01