Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/14/0067
Zweck des im ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 2, ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstücks zu bieten (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0170). Mit dem gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuch soll somit gewährleistet werden, daß der Empfänger der Sendung in der Regel von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0114