Mangels einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung im
Zivilgerichtsverfahren ist die Voraussetzung einer Bindung der
Abgabenbehörde an zivilgerichtliche Urteile nicht gegeben,
weshalb eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs 1 lit weshalb eine Wiederaufnahme der Verfahren nach Paragraph 303, Absatz eins, lit
c BAO nicht in Betracht kommt.