Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/13/0153

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116
BAO §303 Abs1 litc
VwRallg
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage

und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem

Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der

Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in

bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser

Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Abs

1 Litera c, BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in

solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig,

daß nach den Grundsätzen des Paragraph 116, BAO eine Bindung der

Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt

zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082),

was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen

Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen

vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X02

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Dokumentnummer

JWR_1995130153_19950711X02

Rechtssatz für 2004/15/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/15/0153

Entscheidungsdatum

08.02.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116;
BAO §303 Abs1 litc;
VwRallg;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/15/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0153 E 11. Juli 1995 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß nach den Grundsätzen des Paragraph 116, BAO eine Bindung der Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082), was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150153.X04

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2004150153_20070208X04