Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Geschäftszahl

95/13/0153

Rechtssatz

Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage

und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem

Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der

Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in

bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser

Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Abs

1 Litera c, BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in

solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig,

daß nach den Grundsätzen des Paragraph 116, BAO eine Bindung der

Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt

zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082),

was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen

Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen

vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X02