Verwaltungsgerichtshof
11.07.1995
95/13/0153
Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage
und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem
Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der
Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in
bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser
Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Abs
1 Litera c, BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in
solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig,
daß nach den Grundsätzen des Paragraph 116, BAO eine Bindung der
Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt
zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082),
was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen
Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X02