Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14349 A/1995

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0108

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 und der systematischen Einordnung des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 ausgehende Auslegung erlaubt es nicht, die Auffassung, die Anordnung des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976, wonach die Bauvollendungsfrist ua dann zu verlängern ist, "wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist", sei dahin zu verstehen, daß eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachtnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden habe, zu teilen. Schon dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 ist klar zu entnehmen, daß das Gesetz die Wahrnehmung solcher Versagungsgründe fordert, die nach Erlassung des Bewilligungsbescheides entstanden sind

(argumentum "in der Zwischenzeit ... unzulässig geworden").

Folgt man der Auffassung, es habe eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden, wäre es dem Projektwerber (im Ergebnis) anheimgestellt, an Stelle einer abgelaufenen Bewilligung eine neue Bewilligung zu erwirken (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, VwSlg 8134 A/1971). Dies kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1995100108_19951023X02