Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Die vom Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 und der systematischen Einordnung des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 ausgehende Auslegung erlaubt es nicht, die Auffassung, die Anordnung des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976, wonach die Bauvollendungsfrist ua dann zu verlängern ist, "wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist", sei dahin zu verstehen, daß eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachtnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden habe, zu teilen. Schon dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 ist klar zu entnehmen, daß das Gesetz die Wahrnehmung solcher Versagungsgründe fordert, die nach Erlassung des Bewilligungsbescheides entstanden sind
(argumentum "in der Zwischenzeit ... unzulässig geworden").
Folgt man der Auffassung, es habe eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden, wäre es dem Projektwerber (im Ergebnis) anheimgestellt, an Stelle einer abgelaufenen Bewilligung eine neue Bewilligung zu erwirken (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, VwSlg 8134 A/1971). Dies kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden.