Handelt es sich bei einem Antrag weder um einen solchen auf Aufschub noch um Unterbrechung des Strafvollzuges, sondern um einen solchen auf Enthaftung, kommt eine Heranziehung des § 54c VStG und der darin normierten Einschränkung des Instanzenzuges mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Es ist daher (mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) ein Instanzenzug gegeben (Hinweis B VS 31.3.1950, 685/49, VwSlg 1351 A/1950).Handelt es sich bei einem Antrag weder um einen solchen auf Aufschub noch um Unterbrechung des Strafvollzuges, sondern um einen solchen auf Enthaftung, kommt eine Heranziehung des Paragraph 54 c, VStG und der darin normierten Einschränkung des Instanzenzuges mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Es ist daher (mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) ein Instanzenzug gegeben (Hinweis B VS 31.3.1950, 685/49, VwSlg 1351 A/1950).