Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Geschäftszahl

95/09/0089

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Antrag weder um einen solchen auf Aufschub noch um Unterbrechung des Strafvollzuges, sondern um einen solchen auf Enthaftung, kommt eine Heranziehung des Paragraph 54 c, VStG und der darin normierten Einschränkung des Instanzenzuges mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Frage. Es ist daher (mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung) ein Instanzenzug gegeben (Hinweis B VS 31.3.1950, 685/49, VwSlg 1351 A/1950).