Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14264 A/1995

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/08/0201

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Fehlt es an der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG geforderten Voraussetzung, daß eine Person während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, ist die Adressierung der Mahnschreiben an die bisherige Abgabestelle des Zahlungspflichtigen und deren Zustellungen an den ortsabwesenden Zahlungspflichtigen keine die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkende Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG. Wird außer der Absendung dieser Mahnschreiben keine andere, zum Zwecke der Hereinbringung der festgestellten Beitragsschuld geeignete Maßnahme gesetzt und keine Hemmung durch eine "Bewilligung einer Zahlungserleichterung" bewirkt (anders als nach Paragraph 231, BAO stellt die Aussetzung der Einbringung festgestellter Beitragsschulden im Falle erfolglosen Versuchs von Einbringungsmaßnahmen keinen Hemmungsgrund dar), kann Einforderungsverjährung der festgestellten Beitragsschuld iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080201.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080201_19950530X07

Rechtssatz für 95/08/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14749 A/1997

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/08/0263

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 93/08/0201 7

Stammrechtssatz

Fehlt es an der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG geforderten Voraussetzung, daß eine Person während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, ist die Adressierung der Mahnschreiben an die bisherige Abgabestelle des Zahlungspflichtigen und deren Zustellungen an den ortsabwesenden Zahlungspflichtigen keine die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkende Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG. Wird außer der Absendung dieser Mahnschreiben keine andere, zum Zwecke der Hereinbringung der festgestellten Beitragsschuld geeignete Maßnahme gesetzt und keine Hemmung durch eine "Bewilligung einer Zahlungserleichterung" bewirkt (anders als nach Paragraph 231, BAO stellt die Aussetzung der Einbringung festgestellter Beitragsschulden im Falle erfolglosen Versuchs von Einbringungsmaßnahmen keinen Hemmungsgrund dar), kann Einforderungsverjährung der festgestellten Beitragsschuld iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG eintreten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080263.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080263_19970930X03