Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

95/08/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 93/08/0201 7

Stammrechtssatz

Fehlt es an der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG geforderten Voraussetzung, daß eine Person während des Verfahrens ihre bisherige Abgabestelle ändert, ist die Adressierung der Mahnschreiben an die bisherige Abgabestelle des Zahlungspflichtigen und deren Zustellungen an den ortsabwesenden Zahlungspflichtigen keine die Unterbrechung der Einforderungsverjährung bewirkende Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG. Wird außer der Absendung dieser Mahnschreiben keine andere, zum Zwecke der Hereinbringung der festgestellten Beitragsschuld geeignete Maßnahme gesetzt und keine Hemmung durch eine "Bewilligung einer Zahlungserleichterung" bewirkt (anders als nach Paragraph 231, BAO stellt die Aussetzung der Einbringung festgestellter Beitragsschulden im Falle erfolglosen Versuchs von Einbringungsmaßnahmen keinen Hemmungsgrund dar), kann Einforderungsverjährung der festgestellten Beitragsschuld iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG eintreten.