Daß die nach § 111 Abs 4 WRG Betroffenen in der Berufung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 111 Abs 4 WRG bestritten haben, vermag daran nichts zu ändern, da sie durch ihre Zustimmung im erstinstanzlichen Verfahren präkludiert waren. Präkludierte Einwendungen aber hindern die Anwendung des § 111 Abs 4 WRG nicht.Daß die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG Betroffenen in der Berufung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestritten haben, vermag daran nichts zu ändern, da sie durch ihre Zustimmung im erstinstanzlichen Verfahren präkludiert waren. Präkludierte Einwendungen aber hindern die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG nicht.