Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/07/0176

Rechtssatz

Daß die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG Betroffenen in der Berufung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestritten haben, vermag daran nichts zu ändern, da sie durch ihre Zustimmung im erstinstanzlichen Verfahren präkludiert waren. Präkludierte Einwendungen aber hindern die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG nicht.