Einwendungen des Fischereiberechtigten gegen ein Projekt (hier: Erhöhung der Wehrkrone) können sich nur gegen dieses und nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten (Hinweis E 30.9.1986, 86/07/0026). Diese Einschränkung besteht jedoch nicht bezüglich der von den Wasserrechtsbehörden zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, insbesondere der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (§ 105 Abs 1 lit m WRG).Einwendungen des Fischereiberechtigten gegen ein Projekt (hier: Erhöhung der Wehrkrone) können sich nur gegen dieses und nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten (Hinweis E 30.9.1986, 86/07/0026). Diese Einschränkung besteht jedoch nicht bezüglich der von den Wasserrechtsbehörden zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, insbesondere der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG).