Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

95/07/0174

Rechtssatz

Einwendungen des Fischereiberechtigten gegen ein Projekt (hier: Erhöhung der Wehrkrone) können sich nur gegen dieses und nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten (Hinweis E 30.9.1986, 86/07/0026). Diese Einschränkung besteht jedoch nicht bezüglich der von den Wasserrechtsbehörden zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, insbesondere der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/07/0178

95/07/0184

95/07/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X11