Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
95/07/0174
Einwendungen des Fischereiberechtigten gegen ein Projekt (hier: Erhöhung der Wehrkrone) können sich nur gegen dieses und nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten (Hinweis E 30.9.1986, 86/07/0026). Diese Einschränkung besteht jedoch nicht bezüglich der von den Wasserrechtsbehörden zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen, insbesondere der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/07/0178
95/07/0184
95/07/0180
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X11