§ 111a Abs 1 WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung.Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung.