Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
95/07/0174
GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 6
VwSlg 14179 A/1994
Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/07/0178
95/07/0184
95/07/0180
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X05