Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Geschäftszahl

95/07/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 6

VwSlg 14179 A/1994

Stammrechtssatz

Paragraph 111 a, Absatz eins, WRG 1959 normiert als Voraussetzungen für eine Verfahrensaufspaltung in eine Grundsatzgenehmigung und Detailgenehmigungen zum einen ein Vorhaben, das nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist, und weiters einen Antrag des Bewilligungswerbers. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf Verfahrensaufspaltung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/07/0178

95/07/0184

95/07/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X05