Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/04/0239
Entscheidungsdatum
19.03.1996
Index
70/02 Schulorganisation
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik
Norm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
SchOG 1962 §54;
SchOG 1962 §58;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/30 95/04/0246 3
Stammrechtssatz
Die durch den Abschluß einer Fachschule erworbenen Fachkenntnisse reichen nicht an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im § 4 Abs 1 Z 1 lit a IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden. Fachschulen vermitteln keine fachliche Qualifikation im Umfang der HTL-Ausbildung.Die durch den Abschluß einer Fachschule erworbenen Fachkenntnisse reichen nicht an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IngG 1990 genannten Lehranstalten vermittelt werden. Fachschulen vermitteln keine fachliche Qualifikation im Umfang der HTL-Ausbildung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040239.X01
Dokumentnummer
JWR_1994040239_19960319X01